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Internationales Steuerrecht

Ihr Steuerberater für Internationales Steuerrecht

Ihr Erfolg kennt keine Grenzen:

Sie wollen im Ausland investieren, als ausländisches Unternehmen in Deutschland aktiv werden oder grenzüberschreitend arbeiten? Was auch immer Sie vorhaben: bei internationalen Geschäften müssen eine Vielzahl an steuerlichen Sonderregelungen beachtet werden.

In einer globalisierten Welt hat fast jedes Unternehmen Bezug zum Ausland. Sehr schnell stellen sich damit auch komplexe steuerliche Fragen: Wie gestalte ich die Expansion meines Unternehmens ins Ausland am Besten? Was muss ich bei Lieferungen an ausländische Kunden beachten? Was ist bei einem Wegzug aus Deutschland zu beachten? Was muss bei einer Entsendung ins Ausland beachtet werden? Wie kann eine Doppelbesteuerung vermieden werden?

Unsere Kanzlei verfügen über langjährige Erfahrung im nationalen und internationalen Steuerrecht, bei bilateralen Vereinbarungen und internationaler Rechtsprechung. Nach Absolvierung umfassender Lehrgänge sind wir bereits im Prozess von der Steuerberaterkammer als Fachberater für Internationales Steuerrecht geprüft und bestellt zu werden.

Aber auch Privatpersonen haben zunehmend einen Auslandsbezug. Bereits der Erwerb einer Ferienwohnung oder die Entsendung als Arbeitnehmer können steuerliche Folgen auslösen. Mit uns sind Sie in diesen Angelegenheiten auf der sicheren Seite. Wir bieten aktive Gestaltungsberatung und reduzieren Ihre Steuerbelastung. Wir beraten Sie zu allen Doppelbesteuerungsabkommen.

Wir als Steuerberater für Internationales Steuerrecht betreuen zahlreiche internationale Mandanten und bieten Beratung in deutscher und englischer Sprache an.

In vielen Staaten haben wir Kooperationspartner vor Ort. Gemeinsam können wir Ihnen so eine ganzheitliche Beratung und Begleitung Ihres Steuerfalls garantieren.

Privatpersonen

Unternehmen

Fachberatung bei Inlandsansässige

Privatpersonen haben häufig einen Auslandsbezug. Bereits der Erwerb einer Ferienwohnung oder die Entsendung als Arbeitnehmer können steuerliche Folgen auslösen. Wir bieten aktive Gestaltungsberatung u. a. zu folgenden Themen:

  • Vermeidung einer Doppelbesteuerung
  • Besteuerung von Immobilien im Ausland
  • Vermeidung der Wegzugssteuer bei Wohnsitzverlagerung ins Ausland oder im Erbfall
  • Hinzurechnungsbesteuerung bei Beteiligung an Auslandsgesellschaften
  • Besteuerung und Aufteilung des Arbeitslohns bei Entsendung/Auslandseinsätzen
  • Behandlung und Gestaltung von Abfindungen
  • Besteuerung ausländischer Kapitalerträge
  • Erbschaftsteuerliche Würdigung internationaler Erbfälle und Schenkungen

Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug lauern jede Menge steuerliche Fallstricke. Ein Beispiel dafür ist die sogenannte Wegzugsbesteuerung.

Fachberatung bei inländischen Unternehmern

In einer globalisierten Welt haben fast jede GmbH, jede KG, jedes Einzelunternehmen Bezug zum Ausland. Sehr schnell stellen sich für GmbH, KG und Co. damit auch komplexe steuerliche Fragen: Wie gestalte ich die Expansion meines Unternehmens ins Ausland am Besten? Was muss ich bei Lieferungen an ausländische Kunden beachten? Was ist bei einem Wegzug aus Deutschland zu beachten? Was muss bei einer Entsendung ins Ausland beachtet werden? Wie kann eine Doppelbesteuerung vermieden werden? Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Als Mitarbeiterentsendung (oft auch als Arbeitnehmerentsendung bezeichnet) wird üblicherweise die zeitlich begrenzte Entsendung eines Mitarbeiters an ein ausländisches verbundenes Unternehmen (oder aus dem Ausland an ein inländisches verbundenes Unternehmen) bezeichnet. Hierbei treten regelmäßig folgende Fragen auf:

  • Liegt das Besteuerungsrecht beim sogenannten Entsendestaat oder Tätigkeitsstaat (Besteuerungsrecht nach den DBA)?
  • sind einzelne Einkunftsteile im In- oder Ausland zu besteuern (Aufteilung des Arbeitslohns nach den DBA)?
  • bleiben die Auslandseinkünfte steuerfrei?
  • besteht Sozialversicherungspflicht im In- oder Ausland?
  • sind die unmittelbaren und mittelbaren Aufwendungen in Zusammenhang mit der Entsendung im Entsendestaat (beim dortigen Arbeitgeber) oder Tätigkeitsstaat (beim aufnehmenden verbundenen Unternehmen) als Betriebsausgabe abzugsfähig (Verrechnungspreisabgrenzung).

Wir als Steuerberater für Internationales Steuerrecht wissen: Die Einkunftsabgrenzung spielt ertragsteuerlich vor allem eine Rolle bei Fallgestaltungen, die unter den Regelungsbereich eines Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) fallen, weil die ausländische Betriebsstätte von der deutschen Besteuerung freigestellt ist. Auch wenn mit dem Betriebsstättenstaat kein DBA geschlossen wurde, ist eine sachgerechte Gewinnabgrenzung für die Gewerbesteuer (Schachtelprivileg) notwendig.

Durch die Implementierung des Authorised OECD Approach (AOA) in das deutsche Recht und den Erlass einer Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) hat sich die Einkunftsabgrenzung zwischen dem übrigen Unternehmen (bisher: Stammhaus) und der Betriebsstätte erheblich verändert. In der Praxis wird allerdings die Frage, ob auch der beteiligte ausländische Staat die Grundsätze des AOA anwendet, zu Problemen führen. Dabei ist zu klären, ob auf Ebene des jeweiligen DBA der AOA umgesetzt wurde.

Gründet oder erwirbt ein Steuerinländer eine juristische Person im Ausland, so schafft er dort ein eigenständiges Steuersubjekt. Die Erträge dieser Gesellschaft wirken sich für die inländische Besteuerung nur dann aus, wenn sie qua Ausschüttung an den Steuerinländer gelangen. Ähnliches gilt bei Verkauf der Beteiligung. Bei einer Thesaurierung geht der deutsche Fiskus leer aus. Die Hinzurechnungsbesteuerung soll verhindern, dass unbeschränkt Steuerpflichtige ihre ausländischen Einkünfte auf eine steuerrechtsfähige Gesellschaft, die ihren Sitz in einem Niedrigsteuerland hat und im Inland nicht steuerpflichtig ist, übertragen und dadurch Steuervorteile erzielen.

Die Regelungen der Hinzurechnungsbesteuerung erfassen unter bestimmten Voraussetzungen diesen Besteuerungsaufschub. Dies geschieht dadurch, dass sog. passive Einkünfte der ausländischen Gesellschaft unabhängig von der Art der Gewinnverwendung unmittelbar den inländischen Gesellschaftern zuzurechnen sind. Durch eine derartige Hinzurechnung wird die Abschirmwirkung der ausländischen Gesellschaft von der deutschen Besteuerung beseitigt, da die ausländischen Einkünfte der nationalen Besteuerung unterworfen werden. Als Rechtfertigung dieser Hinzurechnung führt der Gesetzgeber die Bekämpfung des Steuermissbrauches an. Es müssen vier Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein, damit die ausländischen Einkünfte beim inländischen Steuerpflichtigen angesetzt werden können:

  • Es muss sich um eine ausländische Gesellschaft handeln.
  • Sie muss durch einen ungeschränkt steuerpflichten Gesellschafter oder gemeinsam mit nahestehenden Personen beherrscht werden, ggf. auch mittelbar über eine GmbH
  • Die ausländische Gesellschaft muss Einkünfte aus passivem Erwerb erzielen.
  • Die passiven Einkünfte müssen niedrig besteuert werden.

Die Tatbestände der Hinzurechnungsbesteuerung wirken sich auch auf Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften oder Betriebsstätten aus. Rechtsfolge ist hierbei allerdings der Wechsel von der nach DBA eigentlich vorgesehenen Steuerfreistellung auf die Steueranrechnungsmethode.

Als Steuerberater für Internationales Steuerrecht kennen wir alle Details und Gestaltungsalternativen zur Hinzurechnungsbesteuerung.

Direktgeschäft, Niederlassung oder Tochtergesellschaft? Wir beraten Sie zur optimalen Ausrichtung Ihres Auslandsengagements.

Fachberatung bei Auslandsansässigen

Ausländische Privatleute sind unter Umständen in Deutschland steuerpflichtig. Wir gestalten Ihren Fall so, dass eine Doppelbesteuerung vermieden wird. Die Erstellung der deutschen Steuererklärung übernehmen wir für Sie. Die Beratung durch uns für internationales Steuerrecht umfasst u. a. folgende Bereiche:

  • Steuerberatung zu Doppelbesteuerungsabkommen DBA
  • Besteuerung von Immobilien in Deutschland
  • Besteuerung von Renten und Altersbezügen aus Deutschland
  • Besteuerung und Aufteilung des Arbeitslohns bei Beschäftigung in Deutschland
  • Behandlung und Gestaltung von Abfindungen
  • Besteuerung von Geschäftsführern und Organen deutscher Gesellschaften
  • Reduzierung oder Vermeidung inländischer Quellensteuer
  • Erbschaftsteuerliche Würdigung von Erbfällen mit Bezug nach Deutschland

Fachberatung bei ausländischen Unternehmern:

Komplexe Sachverhalte erfordern Kompetenz und Gestaltungssinn. Wir entwickeln gemeinsam mit Ihnen Lösungen, zum Beispiel zu folgenden Themen:

Die Einkunftsabgrenzung spielt ertragsteuerlich vor allem eine Rolle bei Fallgestaltungen, die unter den Regelungsbereich eines Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) fallen, weil eine inländische Betriebsstätte der deutschen Besteuerung unterliegt. Wir beraten Sie kompetent, melden Ihre inländische Betriebsstätte beim Finanzamt an, übernehmen die laufende Finanz- und Lohnbuchführung und erstellen alle notwendigen Steuererklärungen.

Wir beraten Sie zu allen Fragen Ihrer deutschen Tochtergesellschaft – von der Gründung bis zur Liquidation. Dabei spielen Fragen zur Rechtsform, Vertragsgestaltung, Organisation und Ausstattung der Geschäftsführung ebenso eine Rolle wie Finanzierungsmodelle, Steuergestaltung und Verrechnungspreisdokumentationen. Wir übernehmen die laufende Finanzbuchführung und die Lohnabrechnung für Ihre Mitarbeiter.

Mit Quellensteuern werden die Steuern charakterisiert, bei denen sich der Staat eines speziellen Verfahrens, des sog. Quellenabzugsverfahren, bedient. Im Gegensatz zum Veranlagungsverfahren, bei dem die Steuererhebung mittels Steuererklärung erfolgt, bedient sich der Staat hier einer Privatperson (beliehener Unternehmer), die für ihn die Steuern erhebt (einbehält) und abführt (= Entrichtungspflichtiger). An der Person des Steuerschuldners ändert sich dadurch nichts; die Quellensteuern bleiben direkte Steuern und haben insoweit den Charakter von Vorauszahlungen des Steuerschuldners. Die Bezeichnung Quellensteuer ist darauf zurückzuführen, dass die zwischengeschaltete abführungspflichtige Privatperson gleichzeitig der Vertragspartner des Steuerschuldners ist und damit am nächsten an dessen Einkunftsquelle ist. Beide Personen, der Steuerschuldner wie der Entrichtungspflichtige, werden, um das Verfahren effektiv zu gestalten, zu einem Haftungsverbund vereint.

In drei Bereichen gibt es aus Sicht des ausländischen Unternehmens Quellensteuern:

  • im Lohnsteuerrecht
  • bei der Kapitalertragsteuer
  • im internationalen Steuerrecht, z.B. bei Dividenden oder der Aufsichtsratsteuer.

In vielen Fällen lässt sich durch rechtzeitige Antragstellung ein Quellensteuerabzug vermeiden oder reduzieren.

Unsere länderspezifische Schwerpunkte:

  • Österreich
  • Schweiz
  • Spanien
  • Niederlande
  • Luxemburg
  • Japan
  • Indonesien
  • Singapur
  • Vietnam
  • Malaysia

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